RS OGH 1965/11/10 7Ob275/65

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Veröffentlicht am 10.11.1965
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Norm

ABGB §19
ABGB §344

Rechtssatz

Es ist abwegig, bei einer kindlichen Balgerei von Notwehr zu sprechen, Kinder im Alter von ca. 10 Jahren vermögen einzusehen, wie weit Püffe und Schläge noch harmloser Art sind. Ein Faustschlag in das Gesicht gehört nicht zu dieser Art kindlicher Auseinandersetzungen und steht bereits einen Rohheitsakt besonderer Art dar.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 275/65
    Entscheidungstext OGH 10.11.1965 7 Ob 275/65

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0009060

Dokumentnummer

JJR_19651110_OGH0002_0070OB00275_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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