Norm
ABGB §1233 CRechtssatz
Geht aus dem Klagevorbringen eindeutig hervor, daß der Kläger die Haftung der Beklagten allein aus der zwischen ihr und ihrem Gatten bestehenden allgemeinen Gütergemeinschaft ableitet, also auf das Gemeinschaftsvermögen greifen will, keineswegs aber darüber hinaus eine Haftung der Beklagten in Anspruch nehmen will, dann konnte eine entsprechende Richtigstellung des Urteilstenors ohne Verstoß gegen die Bestimmung des § 405 ZPO von Amts wegen erfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0025717Dokumentnummer
JJR_19651110_OGH0002_0070OB00334_6500000_002