RS OGH 1965/11/10 7Ob334/65

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.1965
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Norm

ABGB §1233 C
ZPO §405 B

Rechtssatz

Geht aus dem Klagevorbringen eindeutig hervor, daß der Kläger die Haftung der Beklagten allein aus der zwischen ihr und ihrem Gatten bestehenden allgemeinen Gütergemeinschaft ableitet, also auf das Gemeinschaftsvermögen greifen will, keineswegs aber darüber hinaus eine Haftung der Beklagten in Anspruch nehmen will, dann konnte eine entsprechende Richtigstellung des Urteilstenors ohne Verstoß gegen die Bestimmung des § 405 ZPO von Amts wegen erfolgen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 334/65
    Entscheidungstext OGH 10.11.1965 7 Ob 334/65

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0025717

Dokumentnummer

JJR_19651110_OGH0002_0070OB00334_6500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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