RS OGH 1965/11/10 8Ob327/65

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.1965
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Norm

ABGB §26
ABGB §271
JN §109 Abs2

Rechtssatz

a) Das Vormundschaftsgericht hat nur die Interessen des am Kaufvertrag beteiligten Minderjährigen zu wahren, darf dabei aber nicht in die Zuständigkeit der Verwaltungs-( Stiftungs )behörde eingreifen.

b) Stiftungen sind hinsichtlich der Verwaltung ihres Vermögens wie Pflegebefohlene zu behandeln, die Überwachung der Tätigkeit ihrer Organe ist aber grundsätzlich Sache der Stiftungsbehörde; daher keine Bestellung eines Kollisionskurators durch das Gericht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0009136

Dokumentnummer

JJR_19651110_OGH0002_0080OB00327_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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