Norm
ZPO §419 Z3 ERechtssatz
Einen Berichtigungsauftrag gemäß § 419 Z 1 ZPO kann ein Gericht höherer Instanz nur aus Anlaß der Entscheidung über ein Rechtsmittel erteilen (kein diesbezüglicher Antrag an ein übergeordnetes Gericht).Einen Berichtigungsauftrag gemäß Paragraph 419, Ziffer eins, ZPO kann ein Gericht höherer Instanz nur aus Anlaß der Entscheidung über ein Rechtsmittel erteilen (kein diesbezüglicher Antrag an ein übergeordnetes Gericht).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0041821Dokumentnummer
JJR_19651110_OGH0002_00800N00024_6500000_001