RS OGH 1965/11/10 6Ob252/65

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Veröffentlicht am 10.11.1965
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Norm

ABGB §1295 IIf4
ABGB §1333 ff

Rechtssatz

Hat der Beklagte die Hereinbringung einer Forderung des Klägers gegen einen Dritten im Wege der Zwangsversteigerung schuldhaft vereitelt, steht aber bei Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz fest, daß mit der Befriedigung durch den Dritten im Wege der Lohnpfändung zu rechnen ist, so gilt der Verzögerungsschaden des Klägers durch die Zinsen als gedeckt. Der Kläger kann nicht vom Beklagten Bezahlung der Forderung Zug um Zug gegen deren Abtretung begehren (Mehrheitsentscheidung).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 252/65
    Entscheidungstext OGH 10.11.1965 6 Ob 252/65

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0023625

Dokumentnummer

JJR_19651110_OGH0002_0060OB00252_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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