RS OGH 1965/11/10 5Ob285/65

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Veröffentlicht am 10.11.1965
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Norm

ABGB §1098 IId

Rechtssatz

Besteht keine vertragliche Abgrenzung des dem Mieter zustehenden Mitbenützungsrechtes des Gartens und liegt der dem Mieter eingeräumten Gartenmitbenützung auch kein bestimmter Zweck zugrunde, so entscheiden darüber, ob das Abstellen eines Kinderwagens im Garten durch die den Mieter besuchende Tochter die Grenzen des dem Mieter zustehenden Mitbenützungsrechtes übersteigt, Ortsgebrauch und Verkehrssitte (vgl MietSlg 1646). Eine solche Überschreitung liegt nicht vor.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 285/65
    Entscheidungstext OGH 10.11.1965 5 Ob 285/65
    Veröff: MietSlg 17152

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0024900

Dokumentnummer

JJR_19651110_OGH0002_0050OB00285_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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