Norm
ABGB §1052 B1Rechtssatz
Zur Bedeutung der Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrages: der Käufer, der nach dem Vertrag nicht zur Vorleistung verpflichtet ist, ist zur Zahlung des Kaufpreises nur unter der Voraussetzung der gehörigen Erfüllung seines Vertragspartners (des Verkäufers) verhalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0025352Dokumentnummer
JJR_19651111_OGH0002_0020OB00327_6500000_001