Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §69 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des am 5. Februar 1970 geborenen D in W, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/II/23, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 25. März 1998, Zl. 304.656/3- III/11/98, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme i.A. Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer beantragte am 22. Mai 1995 (Einlangen beim Landeshauptmann von Wien) die Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, wobei er als Aufenthaltszweck Familienzusammenführung bzw. Familiengemeinschaft mit seiner Ehegattin, nach den Antragsgaben einer österreichischen Staatsbürgerin, geltend machte.
Dieser Antrag wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 22. Dezember 1995 gemäß § 5 Abs. 1 AufG iVm § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG 1992 abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen aus, auf Grund der dem Antrag beigelegten Heiratsurkunde sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am 2. September 1993 eine österreichische Staatsbürgerin geehelicht habe. Diese Ehe sei mit näher bezeichnetem Urteil des Bezirksgerichtes H. vom 23. März 1994 rechtskräftig für nichtig erklärt worden. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes reiche die ausschließliche oder überwiegende Absicht, durch die Eheschließung nur die unbeschränkte Aufenthaltsmöglichkeit und/oder den ungehinderten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu erlangen, also auch ohne nach Erfüllung der Voraussetzungen die österreichische Staatsbürgerschaft anzustreben, für die Nichtigerklärung der Ehe aus. Die Annahme, dass der Aufenthalt eines derartigen Fremden die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, bestätige der Verwaltungsgerichtshof nach ständiger Rechtsprechung wie folgt: Die rechtsmissbräuchliche Eingehung einer Ehe durch einen Fremden zwecks Beschaffung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen stelle ein Verhalten dar, welches dazu führe, dass die öffentliche Ordnung durch den weiteren Aufenthalt des Fremden in Österreich gefährdet wäre. Auf Grund des angeführten Sachverhaltes und der eindeutigen Rechtsprechung sei der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 5 Abs. 1 AufG iVm § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG 1992 abzulehnen und der Beschwerdeführer somit vom weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet auszuschließen gewesen. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers sei zu sagen, dass nur die dargestellten familiären Beziehungen zu Österreich bestünden. Auch in seiner Berufung habe er keine Gründe vorbringen können, die eine Entscheidung zu seinen Gunsten herbeigeführt hätte. Bei Abwägung der öffentlichen Interessen und der privaten Interessen des Beschwerdeführers im Rahmen des Art. 8 MRK sei auf Grund des angeführten Sachverhaltes den öffentlichen Interessen Priorität einzuräumen gewesen.
Am 26. Mai 1997 (Datum der Postaufgabe) beantragte der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des mit dem vorgenannten Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 22. Dezember 1995 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens und brachte dazu vor, "nunmehr" sei ihm ein Beweismittel, nämlich die in Fotokopie beiliegende Bestätigung seiner Gattin R.K. vom 11. Mai 1997 zugekommen, wonach keineswegs eine "Scheinehe" vorgelegen wäre; sie hätte ihn am 2. September 1993 aus Liebe geheiratet; bis Ende März 1996 hätten sie im gemeinsamen Haushalt gelebt.
Der Bundesminister für Inneres wies diesen Antrag mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25. März 1998 gemäß § 69 Abs. 2 und 4 AVG zurück und führte nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen begründend aus, dem Antrag lasse sich lediglich entnehmen, dass dem Beschwerdeführer das neue Beweismittel "nunmehr" zugekommen sei; auf Grund dieser Angabe könne nicht beurteilt werden, ob mit Einbringung des Antrages am 26. Mai 1997 die zweiwöchige Antragsfrist gewahrt worden sei. Da der Antrag mit einem der Verbesserung nicht zugänglichen inhaltlichen Mangel behaftet sei, sei er zurückzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und unter Abstandnahme von der Erstattung einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Eingangs ist festzuhalten, dass mit dem angefochtenen Bescheid nicht über die Frage der Erteilung bzw. Versagung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer abgesprochen, sondern eine verfahrensrechtliche Entscheidung (Zurückweisung eines Wiederaufnahme-Antrages) getroffen wurde. Ein Fall des § 113 Abs. 6 oder 7 FrG 1997 liegt daher nicht vor.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf eine Sachentscheidung über seinen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens i.S. des § 69 AVG verletzt.
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller nachweislich vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, einzubringen. Den Nachweis, dass der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens rechtzeitig gestellt wurde, hat der Antragsteller, und zwar gleichzeitig mit der Antragstellung, zu erbringen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1992, Zl. 91/12/0150, mwN).
Die Rechtsansicht der belangten Behörde, der Antrag enthalte keine ausreichenden Angaben über die Rechtzeitigkeit der Antragstellung, wird vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt:
Zum einen verweist der Beschwerdeführer nicht nur darauf, das in Rede stehende Beweismittel sei ihm "nunmehr" zugekommen, er führt auch ausdrücklich das Datum dieses Schreibens mit "11.5.1997" an, zum anderen ist diese Bestätigung, worauf der Beschwerdeführer gleichfalls hinweist, dem Antrag in Fotokopie beigelegt. Die belangte Behörde hatte daher ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmsantrages auf der Basis der Antragsbehauptungen: Wenn "nunmehr" nämlich "11.5.1997" bedeutete (hiebei handelte es sich, worauf die Beschwerde zutreffend hinweist, um einen Sonntag) und der darauf gestützte Wiederaufnahme-Antrag am 26. Mai 1997 (= Montag) zur Post gegeben wurde, so war der Antrag jedenfalls rechtzeitig (zur Berechnung der Frist siehe §§ 32 ff AVG).
Indem sie dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §3 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Die in der Höhe von S 2.500,-- entrichtete Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG war mit EUR 181,68 festzusetzen.
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG Abstand genommen werden.
Wien, am 2. Juli 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002120066.X00Im RIS seit
20.09.2002