RS OGH 1965/11/15 IIZR73/63

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Veröffentlicht am 15.11.1965
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Norm

VersVG §23
VersVG §25

Rechtssatz

1) Die versicherte Gefahr kann auch durch allgemeine Sicherheitsvorschriften bestimmt werden, ohne daß es hierüber einer ausdrücklichen Vereinbarung bedarf. Hierzu gehören bei der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ua die Vorschriften über den verkehrssicheren Zustand des Kraftfahrzeuges und auch die Bestimmungen über die bei der Beschäftigung eines Fahrers einzuhaltenden Mindestruhezeiten. Werden die Mindesterfordernisse dieser Vorschriften nicht erfüllt, so liegt darin eine Gefahrerhöhung.

2) Zur Frage, ob und inwieweit Freizeitfahrten des beschäftigten Fahrers als Ruhezeit außer Betracht bleiben müssen. Veröff: VersR 1966,131

Schlagworte

*D*, Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1965:RS0103655

Dokumentnummer

JJR_19651115_AUSL000_0020ZR00073_6300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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