RS OGH 1965/11/18 5Ob99/65, 5Ob108/66, 5Ob128/16h

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Veröffentlicht am 18.11.1965
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Norm

LiegTeilG §3

Rechtssatz

Zur Abschreibung einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers ist nicht die Zustimmung aller Miteigentümer notwendig, wenn für das Trennstück eine neue Einlage eröffnet wird und die Rechte der Miteigentümer in diese neue Einlage übertragen werden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 99/65
    Entscheidungstext OGH 18.11.1965 5 Ob 99/65
    Veröff: EvBl 1966/121 S 162
  • 5 Ob 108/66
    Entscheidungstext OGH 05.05.1966 5 Ob 108/66
  • 5 Ob 128/16h
    Entscheidungstext OGH 22.11.2016 5 Ob 128/16h
    Gegenteilig; Beisatz: Die Abschreibung einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers ist eine Sachverfügung iSd § 828 Abs 1 ABGB (vgl 5 Ob 96/95) und bedarf daher der Zustimmung sämtlicher Teilhaber. § 3 Abs 1 LiegTeilG, der sich seinem Wortlaut nach auf alle Personen bezieht, für die dingliche Rechte an dem Grundbuchskörper bücherlich eingetragen sind, ist daher teleologisch zu reduzieren. Es ist zwischen Miteigentümern und sonstigen Buchberechtigten zu differenzieren; für Miteigentümer gilt die darin normierte, der materiell-rechtlichen Regelung des Miteigentums widersprechende Befreiung von der Zustimmungspflicht nicht. (T1); Veröff: SZ 2016/122

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0066239

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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