RS OGH 2021/7/29 8Ob338/65, 5Ob322/74, 5Ob635/76, 6Ob746/78, 8Ob522/78 (8Ob523/78), 1Ob526/83, 6Ob54

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Veröffentlicht am 23.11.1965
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Norm

ABGB §871 ff
ABGB §1426 ff
  1. ABGB § 871 heute
  2. ABGB § 871 gültig ab 01.10.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979
  1. ABGB § 1426 heute
  2. ABGB § 1426 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Die Rechnung ist ebenso wie die Quittung eine Beweisurkunde, die nicht den Irrtumsregeln unterliegt, die nur für Rechtsgeschäfte gelten. Der Verkäufer ist daher trotz der fehlerhaften Rechnung nicht gehindert, den vereinbarten Kaufpreis zu fordern.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Schlagwort: Schlussrechnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0016134

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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