Norm
MuSchG §1 Abs1Rechtssatz
BMfHuW 24.11.1965, GR 400/65
Die Oberflächengestaltung eines Musters für Glasplatten durch Erhebungen und Vertiefungen kann, obwohl es sich dabei um Gebilde der dritten Dimension handelt, das Muster seinem Wesen nach zu einem Flächenmuster machen. Die Industrieerzeugnisse, auf die das Vorbild übertragen werden soll, sind nicht die hinterlegten Platten, sondern Beleuchtungskörper, Fensterscheiben und dergleichen, die durch die besondere Gestaltung ihrer Oberfläche eine bestimmte Musterung erhalten sollen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:SON0002:1965:RS0105531Dokumentnummer
JJR_19651124_SON0002_0000GR00400_6500000_002