RS OGH 1965/11/24 GR400/65 - GZ vom OGH vergeben

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Veröffentlicht am 24.11.1965
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Norm

MuSchG §1 Abs1

Rechtssatz

BMfHuW 24.11.1965, GR 400/65

Die Oberflächengestaltung eines Musters für Glasplatten durch Erhebungen und Vertiefungen kann, obwohl es sich dabei um Gebilde der dritten Dimension handelt, das Muster seinem Wesen nach zu einem Flächenmuster machen. Die Industrieerzeugnisse, auf die das Vorbild übertragen werden soll, sind nicht die hinterlegten Platten, sondern Beleuchtungskörper, Fensterscheiben und dergleichen, die durch die besondere Gestaltung ihrer Oberfläche eine bestimmte Musterung erhalten sollen.

Entscheidungstexte

  • GR 400/65
    Entscheidungstext SON 24.11.1965 GR 400/65
    Veröff: PBl 1966,94 = ÖBl 1966,57

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:SON0002:1965:RS0105531

Dokumentnummer

JJR_19651124_SON0002_0000GR00400_6500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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