RS OGH 1965/11/24 GR400/65 - GZ vom OGH vergeben

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Veröffentlicht am 24.11.1965
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Norm

MuSchG §10

Rechtssatz

BMfHuW 24.11.1965, GR 400/65

Ein Muster, bestehend aus einem rechteckigen Stück Organglas, das auf beiden Seiten unregelmäßige Erhebungen und Vertiefungen aufweist, ist nichtig, wenn vor dem Prioritätszeitpunkt Gläser im Verkehr waren, die auf einer Seite eine durch derartige unregelmäßige Erhebungen und Vertiefungen gekennzeichnete Oberfläche aufweisen, sofern nicht durch die Unebenheiten der Oberfläche auf beiden Seiten besondere Lichtbrechungseffekte entstehen, die eine zusätzliche ästhetische Wirkung herbeiführen.

Entscheidungstexte

  • GR 400/65
    Entscheidungstext SON 24.11.1965 GR 400/65
    Veröff: PBl 1966,94 = ÖBl 1966,57

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:SON0002:1965:RS0105528

Dokumentnummer

JJR_19651124_SON0002_0000GR00400_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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