Norm
ABGB §1489 ff IIBRechtssatz
Hat der Sozialversicherungsträger zunächst Leistungen aus einem Versicherungsfall wegen vorübergehender Invalidität geleistet, in der Folge aber wegen (später festgestellter) dauernder Invalidität, so beginnt die dreijährige Verjährungsfrist erst mit dem Erkennbarwerden der dauernden Invalidität.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0034522Dokumentnummer
JJR_19651125_OGH0002_0020OB00320_6500000_001