Rechtssatz
Die Versagung einer Strafumwandlung nach dem § 265 c StPO kann nie mit Nichtigkeitsbeschwerde, sondern immer nur mit Berufung angefochten werden. Über die Voraussetzungen für die Strafumwandlung nach der Z 3 dieser Gesetzesstelle.Die Versagung einer Strafumwandlung nach dem Paragraph 265, c StPO kann nie mit Nichtigkeitsbeschwerde, sondern immer nur mit Berufung angefochten werden. Über die Voraussetzungen für die Strafumwandlung nach der Ziffer 3, dieser Gesetzesstelle.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0098618Dokumentnummer
JJR_19651125_OGH0002_0090OS00136_6500000_001