Norm
JN §19Rechtssatz
Die Bestimmung des § 520 Abs 1 letzter Halbsatz ZPO findet auch auf das Verfahren über die Ablehnung von Richtern Anwendung.Die Bestimmung des Paragraph 520, Absatz eins, letzter Halbsatz ZPO findet auch auf das Verfahren über die Ablehnung von Richtern Anwendung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0043982Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.09.2025