RS OGH 1965/12/1 3Ob164/65, 5Ob351/74, 3Ob129/20x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.12.1965
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Norm

ABGB §811
ABGB §812
EO §9 A

Rechtssatz

Ebenso wie ein bereits gegen den Schuldner erwirkter Exekutionstitel nach dessen Tod gegen die gehörig vertretene Verlassenschaft in die Nachlaßobjekte vollstreckt werden kann (Neumann-Lichtblau 3 I S 79), ist die Vollstreckung auch eines gegen die durch einen Kurator vertretene Verlassenschaft erwirkten Exekutionstitels in die Nachlaßobjekte, also auch in eine zur Verlassenschaft gehörige Liegenschaft möglich. Gerade diese Möglichkeit will § 811 ABGB den Gläubigern eines Verstorbenen eröffnen, ohne daß es hiezu einer Absonderung der Verlassenschaft nach § 812 ABGB oder einer vorherigen Einverleibung des Eigentumsrechtes der Verlassenschaft, die von der Rechtssprechung grundsätzlich abgelehnt wird, bedürfte.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 164/65
    Entscheidungstext OGH 01.12.1965 3 Ob 164/65
    EvBl 1966/154 S 204
  • 5 Ob 351/74
    Entscheidungstext OGH 17.04.1974 5 Ob 351/74
    Vgl auch; nur: Ebenso wie ein bereits gegen den Schuldner erwirkter
    Exekutionstitel nach dessen Tod gegen die gehörig vertretene
    Verlassenschaft in die Nachlaßobjekte vollstreckt werden kann
    (Neumann-Lichtblau 3 I S 79), ist die Vollstreckung auch eines gegen
    die durch einen Kurator vertretene Verlassenschaft erwirkten
    Exekutionstitels in die Nachlaßobjekte, also auch in eine zur
    Verlassenschaft gehörige Liegenschaft möglich. (T1) = EvBl 1974/286 S
    632
  • 3 Ob 129/20x
    Entscheidungstext OGH 20.01.2021 3 Ob 129/20x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0000314

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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