RS OGH 1965/12/2 2Ob403/65

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.12.1965
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Norm

ABGB §811
AHVB Art2 Ig
ASVG §334 Abs1

Rechtssatz

Ein Verlassenschaftskurator zur Führung eines Passivprozesses des Nachlasses ist zu bestellen, wenn der Gläubiger das Vorhandensein einer Masse (bestehend in der Forderung gegen einen Haftpflichtversicherer) bescheinigt hat; es ist in diesem Verfahren nur zu prüfen, ob der behauptete Anspruch möglich ist (der endgültigen Erledigung im Prozesse darf nicht vorgegriffen werden).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 403/65
    Entscheidungstext OGH 02.12.1965 2 Ob 403/65
    VersR 1966,1092

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0024366

Dokumentnummer

JJR_19651202_OGH0002_0020OB00403_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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