RS OGH 1965/12/2 11Os205/65

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Veröffentlicht am 02.12.1965
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Norm

StVO §14 Abs3

Rechtssatz

1. Der Einweiser hat nicht nur das Verlassen des Gefahrenbereiches durch dort befindliche Personen tatsächlich zu bewirken und dessen Betreten durch Dritte hintanzuhalten, sondern die vom Fahrzeuglenker nicht eingesehene Strecke fortlaufend im Auge zu behalten und dem Lenker die nötigen Anweisungen zu geben.

2. Es genügt nicht, eine Person vor der von einem rückwärts fahrenden Lastkraftwagen geschaffenen Gefahrensituation zu warnen, ohne sich zu überzeugen, ob der Genannte auch entsprechend reagiert.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 205/65
    Entscheidungstext OGH 02.12.1965 11 Os 205/65
    Veröff: ZVR 1966/294 S 291

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0073948

Dokumentnummer

JJR_19651202_OGH0002_0110OS00205_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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