Norm
StPO §152 Abs1 Z1Rechtssatz
Angaben, die ein Zeuge in einem vorangegangenen gegen ihn anhängig gewesenen Verfahren als Beschuldigter machte, können auch dann, wenn sich der Zeuge der Aussage gemäß § 152 Abs 1 Z 1 StPO entschlägt, gemäß § 252 Abs 2 StPO verlesen und als Beweismittel verwendet werden; eine Nichtigkeit gemäß § 281 Z 3 StPO wird hiedurch nicht begründet (siehe auch SSt XXVIII/4).Angaben, die ein Zeuge in einem vorangegangenen gegen ihn anhängig gewesenen Verfahren als Beschuldigter machte, können auch dann, wenn sich der Zeuge der Aussage gemäß Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StPO entschlägt, gemäß Paragraph 252, Absatz 2, StPO verlesen und als Beweismittel verwendet werden; eine Nichtigkeit gemäß Paragraph 281, Ziffer 3, StPO wird hiedurch nicht begründet (siehe auch SSt XXVIII/4).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0097617Dokumentnummer
JJR_19651202_OGH0002_0110OS00213_6500000_001