Norm
RAO §2 Abs2Rechtssatz
Das unzulässige Beteiligungsverhältnis schließt in keiner Weise aus, daß der Anwalt seinem Anwärter die entsprechenden Belehrungen und Weisungen erteilt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0071887Dokumentnummer
JJR_19651206_OGH0002_000BKV00005_6500000_001