Norm
TirGVG §3 litaRechtssatz
Die Unterlassung des Ansuchens bei der Grundverkehrsbehörde zieht die Strafsanktion nach § 17 TirGVG nach sich, hat aber auf die Gültigkeit des Vertrages keinen Einfluß.Die Unterlassung des Ansuchens bei der Grundverkehrsbehörde zieht die Strafsanktion nach Paragraph 17, TirGVG nach sich, hat aber auf die Gültigkeit des Vertrages keinen Einfluß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0066189Dokumentnummer
JJR_19651207_OGH0002_0080OB00351_6500000_001