RS OGH 2011/11/8 5Ob314/65, 3Ob151/11v

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Veröffentlicht am 09.12.1965
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Rechtssatz

Wenn ein Miteigentümer ohne Widerspruch des anderen Miteigentümers über die Sache verfügt, ist gemäß § 863 ABGB die Zustimmung des anderen anzunehmen ( hier: schlüssige Zustimmung des anderen Hälfteeigentümers zur Vermietung der gemeinsamen Sache ).Wenn ein Miteigentümer ohne Widerspruch des anderen Miteigentümers über die Sache verfügt, ist gemäß Paragraph 863, ABGB die Zustimmung des anderen anzunehmen ( hier: schlüssige Zustimmung des anderen Hälfteeigentümers zur Vermietung der gemeinsamen Sache ).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 314/65
    Entscheidungstext OGH 09.12.1965 5 Ob 314/65
    Veröff: MietSlg 17041
  • RS0015551">3 Ob 151/11v
    Entscheidungstext OGH 08.11.2011 3 Ob 151/11v
    Vgl; Beisatz: Die erforderliche Willensbildung besteht wegen des gemäß § 828 ABGB geltenden Einstimmigkeitsprinzips schlicht in der formlosen Zustimmung, die als Willenserklärung auch konkludent erfolgen kann; dabei fungieren die Miteigentümer nicht als Träger eines einheitlichen Gesamtwillens, vielmehr handelt jeder für sich als Teilhaber der Rechtsgemeinschaft. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0015551

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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