Norm
ABGB §829Rechtssatz
Wenn ein Miteigentümer ohne Widerspruch des anderen Miteigentümers über die Sache verfügt, ist gemäß § 863 ABGB die Zustimmung des anderen anzunehmen ( hier: schlüssige Zustimmung des anderen Hälfteeigentümers zur Vermietung der gemeinsamen Sache ).Wenn ein Miteigentümer ohne Widerspruch des anderen Miteigentümers über die Sache verfügt, ist gemäß Paragraph 863, ABGB die Zustimmung des anderen anzunehmen ( hier: schlüssige Zustimmung des anderen Hälfteeigentümers zur Vermietung der gemeinsamen Sache ).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0015551Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.01.2012