Norm
EO §394Rechtssatz
Die Ansprüche nach § 394 EO sind keine Kostenansprüche, sondern Schadenersatzansprüche sui generis. Die Unterlassung der Verzeichnung von Kosten im Widerspruchsverfahren bewirkt nicht den Verlust des Ersatzanspruches nach § 394 EO.Die Ansprüche nach Paragraph 394, EO sind keine Kostenansprüche, sondern Schadenersatzansprüche sui generis. Die Unterlassung der Verzeichnung von Kosten im Widerspruchsverfahren bewirkt nicht den Verlust des Ersatzanspruches nach Paragraph 394, EO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0005707Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.09.2014