RS OGH 2018/7/18 6Ob264/65, 1Ob299/71, 7Ob105/72 (7Ob106/72-110/72), 7Ob567/84, 5Ob390/97g, 5Ob21/98

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Veröffentlicht am 22.12.1965
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Norm

ABGB §943
NotariatsaktG §1 Abs1 litd
NZwG §1 Abs1 litd

Rechtssatz

Die im Vertrag enthaltene Erklärung, dass mit Unterfertigung des Vertrages die Übergabe und Übernahme der Liegenschaft als vollzogen gilt, stellt für sich allein keine wirkliche Übergabe im Sinne des § 943 ABGB und § 1 Abs 1 lit d NZwG dar.Die im Vertrag enthaltene Erklärung, dass mit Unterfertigung des Vertrages die Übergabe und Übernahme der Liegenschaft als vollzogen gilt, stellt für sich allein keine wirkliche Übergabe im Sinne des Paragraph 943, ABGB und Paragraph eins, Absatz eins, Litera d, NZwG dar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0018908

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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