RS OGH 1971/3/24 6Ob268/65, 6Ob58/71

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.1965
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Norm

EheG §49 E
EheG §57
  1. EheG § 57 heute
  2. EheG § 57 gültig ab 01.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  3. EheG § 57 gültig von 30.06.1945 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 31/1945

Rechtssatz

Die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 49 Satz 2 EheG hängt nicht davon ab, daß auf Seite des Klägers auch solche schwere Eheverfehlungen vorliegen, welche innerhalb der Frist des § 57 EheG liegen, vielmehr kommt es darauf an, daß die von ihm begangenen Eheverfehlungen sein Scheidungsbegehren sittlich nicht gerechtfertigt erscheinen lassen.Die Anwendbarkeit der Bestimmung des Paragraph 49, Satz 2 EheG hängt nicht davon ab, daß auf Seite des Klägers auch solche schwere Eheverfehlungen vorliegen, welche innerhalb der Frist des Paragraph 57, EheG liegen, vielmehr kommt es darauf an, daß die von ihm begangenen Eheverfehlungen sein Scheidungsbegehren sittlich nicht gerechtfertigt erscheinen lassen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 268/65
    Entscheidungstext OGH 22.12.1965 6 Ob 268/65
  • 6 Ob 58/71
    Entscheidungstext OGH 24.03.1971 6 Ob 58/71

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0057575

Dokumentnummer

JJR_19651222_OGH0002_0060OB00268_6500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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