Norm
EheG §49 ERechtssatz
Die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 49 Satz 2 EheG hängt nicht davon ab, daß auf Seite des Klägers auch solche schwere Eheverfehlungen vorliegen, welche innerhalb der Frist des § 57 EheG liegen, vielmehr kommt es darauf an, daß die von ihm begangenen Eheverfehlungen sein Scheidungsbegehren sittlich nicht gerechtfertigt erscheinen lassen.Die Anwendbarkeit der Bestimmung des Paragraph 49, Satz 2 EheG hängt nicht davon ab, daß auf Seite des Klägers auch solche schwere Eheverfehlungen vorliegen, welche innerhalb der Frist des Paragraph 57, EheG liegen, vielmehr kommt es darauf an, daß die von ihm begangenen Eheverfehlungen sein Scheidungsbegehren sittlich nicht gerechtfertigt erscheinen lassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0057575Dokumentnummer
JJR_19651222_OGH0002_0060OB00268_6500000_002