Norm
ABGB §893Rechtssatz
Bei Vereinigung der Forderung des Gläubigers mit der Schuld eines der solidarisch haftenden Mitschuldner erlischt die Schuld nur insoweit sie die Person dieses Mitschuldners betrifft, als Gläubiger kann dieser Mitschuldner von jedem der anderen Mitschuldner die ganze Restschuld fordern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0017342Dokumentnummer
JJR_19660111_OGH0002_0080OB00373_6500000_001