Norm
StPO §389 Abs3Rechtssatz
Macht der als Privatbeteiligter beigetretene Mitbeschuldigte, dessen Vertreter auch als sein Verteidiger eingeschritten ist, Kosten gemäß § 393 Abs 4 StPO geltend, so ist der darauf entfallende Anteil nötigenfalls nach Ermessen des Gerichtes festzustellen.Macht der als Privatbeteiligter beigetretene Mitbeschuldigte, dessen Vertreter auch als sein Verteidiger eingeschritten ist, Kosten gemäß Paragraph 393, Absatz 4, StPO geltend, so ist der darauf entfallende Anteil nötigenfalls nach Ermessen des Gerichtes festzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0101504Dokumentnummer
JJR_19660112_OGH0002_0070OB00377_6500000_004