Rechtssatz
Der Rückgriffsanspruch und Ausgleichsanspruch nach § 11 EKHG setzt zwar eine gesetzliche Haftung der Beteiligten für Schadenersatz voraus; in dieser Hinsicht kommt aber nicht nur das EKHG, sondern auch das ABGB in Betracht, sodaß § 11 EKHG heranzuziehen ist, auch wenn das Begehren zum Teil Schmerzengeld betrifft, wofür nach EKHG an sich keine Haftung besteht.Der Rückgriffsanspruch und Ausgleichsanspruch nach Paragraph 11, EKHG setzt zwar eine gesetzliche Haftung der Beteiligten für Schadenersatz voraus; in dieser Hinsicht kommt aber nicht nur das EKHG, sondern auch das ABGB in Betracht, sodaß Paragraph 11, EKHG heranzuziehen ist, auch wenn das Begehren zum Teil Schmerzengeld betrifft, wofür nach EKHG an sich keine Haftung besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0031545Im RIS seit
13.01.1966Zuletzt aktualisiert am
22.05.2024