RS OGH 2024/3/21 2Ob427/65; 2Ob221/23y

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Veröffentlicht am 13.01.1966
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Rechtssatz

Der Rückgriffsanspruch und Ausgleichsanspruch nach § 11 EKHG setzt zwar eine gesetzliche Haftung der Beteiligten für Schadenersatz voraus; in dieser Hinsicht kommt aber nicht nur das EKHG, sondern auch das ABGB in Betracht, sodaß § 11 EKHG heranzuziehen ist, auch wenn das Begehren zum Teil Schmerzengeld betrifft, wofür nach EKHG an sich keine Haftung besteht.Der Rückgriffsanspruch und Ausgleichsanspruch nach Paragraph 11, EKHG setzt zwar eine gesetzliche Haftung der Beteiligten für Schadenersatz voraus; in dieser Hinsicht kommt aber nicht nur das EKHG, sondern auch das ABGB in Betracht, sodaß Paragraph 11, EKHG heranzuziehen ist, auch wenn das Begehren zum Teil Schmerzengeld betrifft, wofür nach EKHG an sich keine Haftung besteht.

Entscheidungstexte

  • RS0031545">2 Ob 427/65
    Entscheidungstext OGH 13.01.1966 2 Ob 427/65
    Veröff: ZVR 1967/44 S 46 SZ 39/6
  • RS0031545">2 Ob 221/23y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.03.2024 2 Ob 221/23y
    vgl; nur: Die Anwendung des § 11 EKGH setzt gesamtschuldnerische Haftung voraus - gleichgültig ob Verschuldens- oder Gefährdungshaftung. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0031545

Im RIS seit

13.01.1966

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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