RS OGH 1966/1/18 11Os248/65

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.01.1966
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Norm

StVO §19 Abs3 BVII
StVO §19 Abs4 BVII
StVO §20 Abs1 ID

Rechtssatz

Beim Einbiegen nach links in eine Vorrangstraße muß sich der Fahrzeuglenker, wenn er nach links nur eine beschränkte Sicht hat, zunächst unter ständiger Beobachtung der Verkehrslage auf der den Vorrang genießenden Straße schrittweise vortasten, bis er mit der eindeutigen Erkennbarkeit des beabsichtigten Einbiegemanövers rechnen kann; sodann ist dieses, sobald ein den Vorrang genießender Verkehr nicht zu sehen ist, raschestens auszuführen.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 248/65
    Entscheidungstext OGH 18.01.1966 11 Os 248/65

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0074567

Dokumentnummer

JJR_19660118_OGH0002_0110OS00248_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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