Norm
ABGB §426Rechtssatz
Zur körperlichen Übergabe einer beweglichen Sache bedarf es weder des Ergreifers, noch der persönlichen Gegenwart des Übernehmers, sondern lediglich seiner Zustimmung, wenn die Sache in eine Lage gebracht wird, in der sie sich tatsächlich oder doch nach der Verkehrsauffassung in der Macht des Erwerbers befindet ( Anschaffung eines Fernsehapparates durch den Ehemann mit Zustimung und teils mit Geldmitteln der Ehefrau ).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0011148Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.09.2014