RS OGH 2014/7/9 8Ob7/66, 3Ob37/68, 7Ob141/74, 1Ob162/75, 7Ob597/76, 7Ob116/14f

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Veröffentlicht am 18.01.1966
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Rechtssatz

Zur körperlichen Übergabe einer beweglichen Sache bedarf es weder des Ergreifers, noch der persönlichen Gegenwart des Übernehmers, sondern lediglich seiner Zustimmung, wenn die Sache in eine Lage gebracht wird, in der sie sich tatsächlich oder doch nach der Verkehrsauffassung in der Macht des Erwerbers befindet ( Anschaffung eines Fernsehapparates durch den Ehemann mit Zustimung und teils mit Geldmitteln der Ehefrau ).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0011148

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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