Norm
ABGB §933 IIRechtssatz
Bei Zusicherung einer nicht sofort feststellbaren Eigenschaft und diesbezüglicher Garantie für einen bestimmten Zeitraum beginnt die Gewährleistungsfrist in dem Zeitpunkt zu laufen, der das Erkennen des Mangels mit Sicherheit gestattet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0018909Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.11.2017