Norm
ABGB §92 BRechtssatz
Eine Folgepflicht der Ehegattin besteht nicht, wenn es ihr nicht zugemutet werden kann, die vom Gatten bereitgestellte Wohnung zu beziehen. Ob sie in die Wohnung der Eltern des Mannes ziehen muß, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Jedenfalls braucht sie dies während des Scheidungsprozesses nicht zu tun.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0047147Dokumentnummer
JJR_19660119_OGH0002_0070OB00393_6500000_001