Norm
ABGB §418Rechtssatz
Baut jemand auf Grund der Zustimmung eines Pächters auf Pachtgrund, so gelten im Zweifel auch für ihn Bestimmungen des Pachtvertrages, durch die eine von § 418 ABGB abweichende Regelung getroffen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0011083Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008