RS OGH 1972/3/22 7Ob2/66, 7Ob73/70, 7Ob72/72

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Veröffentlicht am 19.01.1966
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Rechtssatz

War der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles nicht mehr Halter des Kraftfahrzeuges und hat er den Unfall nicht verschuldet, so kann gegen ihn auch keine Forderung gemäß § 158 f VersVG übergehen. Daß der Versicherungsnehmer trotz mangelnder Deckung wegen Verzuges in der Zahlung der Erstprämie den Wagen weiterveräußert, macht ihn nicht für die Unfallsfolgen haftbar. Ein eigener Anspruch des Versicherers, der gemäß § 158 c VersVG den Verletzten entschädigte, auf Ersatz ist ein anderer als der nach § 158 f VersVG.War der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles nicht mehr Halter des Kraftfahrzeuges und hat er den Unfall nicht verschuldet, so kann gegen ihn auch keine Forderung gemäß Paragraph 158, f VersVG übergehen. Daß der Versicherungsnehmer trotz mangelnder Deckung wegen Verzuges in der Zahlung der Erstprämie den Wagen weiterveräußert, macht ihn nicht für die Unfallsfolgen haftbar. Ein eigener Anspruch des Versicherers, der gemäß Paragraph 158, c VersVG den Verletzten entschädigte, auf Ersatz ist ein anderer als der nach Paragraph 158, f VersVG.

Entscheidungstexte

  • RS0027622">7 Ob 2/66
    Entscheidungstext OGH 19.01.1966 7 Ob 2/66
    Veröff: EvBl 1966/193 S 239 = VersR 1966,1068 = ZVR 1966/301 S 296 = SZ 39/10
  • 7 Ob 73/70
    Entscheidungstext OGH 13.05.1970 7 Ob 73/70
    Veröff: ZVR 1971/8 S 11 = VersR 1971,1074
  • RS0027622">7 Ob 72/72
    Entscheidungstext OGH 22.03.1972 7 Ob 72/72
    nur: War der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles nicht mehr Halter des Kraftfahrzeuges und hat er den Unfall nicht verschuldet, so kann gegen ihn auch keine Forderung gemäß § 158 f VersVG übergehen. (T1) Veröff: VersR 1972,1154 = ZVR 1973/137 S 185 = SZ 45/34

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0027622

Dokumentnummer

JJR_19660119_OGH0002_0070OB00002_6600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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