RS OGH 1966/1/19 7Ob310/65

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.1966
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Norm

ABGB §448
ABGB §1090 VII
ABGB §1098 Id
MG §14 Abs1

Rechtssatz

Für die Rechtswirksamkeit des Pfandrechtes ist erforderlich, daß es eine zur Befriedigung des Gläubigers führende Verwertbarkeit bietet. Dies muß aber bei einem den gesetzlichen Zins- und Kündigungsbeschränkungen unterliegendem Mietrecht verneint werden. Es käme nur eine Untervermietung als Verwertung in Betracht. Aus einer solchen ergibt sich mit Rücksicht auf die Bestimmung des § 14 Abs 1 MG ebenfalls kein Erlös für den Kläger. Ein solcher könnte sich nur bei einer Untervermietung des Lokals samt den dem Schuldner gehörigen Einrichtungsgegenständen ergeben. Dies hätte aber zur Voraussetzung, daß die Verpfändung der Einrichtungsgegenstände wirksam geworden wäre.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 310/65
    Entscheidungstext OGH 19.01.1966 7 Ob 310/65
    Veröff: EvBl 1966/232 S 290 = MietSlg 18040

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0015146

Dokumentnummer

JJR_19660119_OGH0002_0070OB00310_6500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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