TE Vwgh Erkenntnis 2002/7/4 2001/11/0362

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Veröffentlicht am 04.07.2002
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Index

90/02 Führerscheingesetz;

Norm

FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §25 Abs3;
FSG 1997 §32 Abs1 Z1;
FSG 1997 §7 Abs3 Z1;
FSG 1997 §7 Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des W in N, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 4. Jänner 2001, Zl. 5/04- 14/1691/4-2001, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, Verbot des Lenkens von zweirädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Anordnung einer Nachschulung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 1 in Verbindung mit § 25 Abs. 3 Führerscheingesetz - FSG die Lenkberechtigung für die Klassen AL und B für die Dauer von sechs Monaten ab der (am 16. Oktober 2000 erfolgten) Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides vom 4. Oktober 2000 entzogen. Gemäß § 32 Abs. 1 Z. 1 FSG wurde ihm für diese Dauer das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen verboten. Gemäß § 24 Abs. 3 FSG wurde ihm die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker aufgetragen.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe am 23. Jänner 2000 einen Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt (Alkoholgehalt der Atemluft 0,72 mg/l) und damit eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO 1960 begangen. Es liege somit eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG vor. Im Rahmen der Wertung sei zu berücksichtigten, dass der Beschwerdeführer bereits am 22. August 1996 einen Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholgehalt der Atemluft 0,77 mg/l) gelenkt habe, weshalb ihm damals die Lenkberechtigung entzogen worden sei. Der Beschwerdeführer habe das Alkoholdelikt vom 23. Jänner 2000 begangen, obwohl bei ihm eine halbe Stunde vor der Tat der Alkoholgehalt der Atemluft mit 0,76 mg/l gemessen worden sei, nachdem er bei einem kurz zuvor erfolgten Verkehrsunfall vom Unfallgegner als Lenker bezeichnet worden sei. Im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt sei der Beschwerdeführer für die von der Erstbehörde festgesetzte Zeit als verkehrsunzuverlässig anzusehen. Daran könne auch der Umstand nichts ändern, dass von der Begehung der Tat bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Entziehungsbescheides eine Zeit von rund neun Monaten verstrichen sei. Dies habe lediglich zur Folge gehabt, dass mit einer relativ kurzen Entziehungszeit von sechs Monaten das Auslangen habe gefunden werden können.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 3. Oktober 2001, B 357/01-3, die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde ab und trat sie mit Beschluss vom 27. November 2001, B 357/01-5, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die für den Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Führerscheingesetzes - FSG lauten (auszugsweise) wie folgt:

"Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

...

2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),

...

Verkehrszuverlässigkeit

§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 5) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr, Trunkenheit oder einen durch Suchtgift oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand.

...

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

...

(5) Für die Wertung der in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

...

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder ...

...

(3) Bei der Entziehung kann die Behörde auch zusätzlich begleitende Maßnahmen (Nachschulung oder Driver Improvement mit oder ohne Fahrprobe, Einstellungs- und Verhaltenstraining oder Aufbauseminar) anordnen. Sie hat eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt.

...

Dauer der Entziehung

§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

...

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Wurden begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 3 angeordnet, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung."

Soweit der Beschwerdeführer (wie bereits im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof) die Verletzung von aus Art. 6 Abs. 1 EMRK sich ergebenden Rechten behauptet, ist er darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof nicht zuständig ist, soweit die Verletzung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht geltend gemacht wird (Art. 133 Z. 1 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 B-VG). Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 35 Abs. 1 FSG teilt der Verwaltungsgerichtshof nicht und sieht sich daher insoweit auch nicht zu einer Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG veranlasst.

Unter dem Gesichtspunkt der einfachgesetzlichen Rechtswidrigkeit bekämpft der Beschwerdeführer die festgesetzte Dauer der Entziehung und vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Annahme, der Beschwerdeführer werde erst nach Ablauf von 15 Monaten gerechnet ab dem Vorfall vom 23. Jänner 2000 die Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangen, sei verfehlt.

Diesen Ausführungen ist zu erwidern, dass die belangte Behörde mit Recht zum Nachteil des Beschwerdeführers berücksichtigt hat, dass er am 23. Jänner 2000 in vollem Bewusstsein einer schweren Alkoholisierung ein Kraftfahrzeug gelenkt hat. Sie hat im Rahmen des Wertungskriteriums der Verwerflichkeit und bei der Prognose über den Zeitpunkt der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit auch zutreffend die Tatsache in ihre Überlegungen miteinbezogen, dass der Beschwerdeführer am 22. August 1996 ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, der Beschwerdeführer also in Bezug auf Alkoholdelikte als Wiederholungstäter anzusehen ist. Die Auffassung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer werde seine Verkehrszuverlässigkeit nicht vor Ablauf der festgesetzten Entziehungsdauer wiedererlangen, kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Aus dem vom Beschwerdeführer zitierten hg. Erkenntnis vom 21. Mai 1996, Zl. 95/11/0416, ist für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen, weil sich der diesem Erkenntnis zu Grunde liegende Beschwerdefall in wesentlichen Punkten von dem vorliegenden Beschwerdefall unterscheidet; insbesondere war der Beschwerdeführer in jenem Beschwerdefall vor dem von ihm begangenen Alkoholdelikt völlig unbescholten (und zudem in geringerem Ausmaß alkoholisiert als der Beschwerdeführer), weshalb im zitierten Erkenntnis die Prognose, er werde die Verkehrszuverlässigkeit erst nach Ablauf von rund zwei Jahren nach der Tat wieder erlangen, als verfehlt angesehen wurde.

Die weiteren im angefochtenen Bescheid enthaltenen Aussprüche werden vom Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht konkret bekämpft. Der Verwaltungsgerichtshof kann insoweit auch keine Rechtswidrigkeit erkennen.

Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Wien, am 4. Juli 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001110362.X00

Im RIS seit

20.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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