RS OGH 1966/1/19 6Ob2/66

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Veröffentlicht am 19.01.1966
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Rechtssatz

Aufschub der Entscheidung über einen Antrag nach § 29 JWG ist eine nach § 16 AußStrG unanfechtbare verfahrensrechtliche Maßnahme. Die Erteilung von Weisungen für die Aufschubsfrist enthält keine offenbare gesetzwidrigkeit.Aufschub der Entscheidung über einen Antrag nach Paragraph 29, JWG ist eine nach Paragraph 16, AußStrG unanfechtbare verfahrensrechtliche Maßnahme. Die Erteilung von Weisungen für die Aufschubsfrist enthält keine offenbare gesetzwidrigkeit.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 2/66
    Entscheidungstext OGH 19.01.1966 6 Ob 2/66

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0099164

Dokumentnummer

JJR_19660119_OGH0002_0060OB00002_6600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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