Norm
AußStrG §16 BII3aRechtssatz
Aufschub der Entscheidung über einen Antrag nach § 29 JWG ist eine nach § 16 AußStrG unanfechtbare verfahrensrechtliche Maßnahme. Die Erteilung von Weisungen für die Aufschubsfrist enthält keine offenbare gesetzwidrigkeit.Aufschub der Entscheidung über einen Antrag nach Paragraph 29, JWG ist eine nach Paragraph 16, AußStrG unanfechtbare verfahrensrechtliche Maßnahme. Die Erteilung von Weisungen für die Aufschubsfrist enthält keine offenbare gesetzwidrigkeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0099164Dokumentnummer
JJR_19660119_OGH0002_0060OB00002_6600000_001