Norm
StPO §281 Abs1 Z1aRechtssatz
Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Z 1 a StPO liegt nur vor, wenn die Hauptverhandlung ganz oder zum Teil ohne Verteidiger geführt wird, nicht aber, wenn Angeklagte, deren Interessen widerstreiten, durch einen gemeinsamen Substituten ihrer Armenvertreter verteidigt werden, mag er auch die Interessen des einen Angeklagten jenen des anderen hintansetzen. Bei entsprechender Antragstellung kann hier aber der Nichtigkeitsgrund nach § 281 Z 4 StPO gegeben sein.Der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Ziffer eins, a StPO liegt nur vor, wenn die Hauptverhandlung ganz oder zum Teil ohne Verteidiger geführt wird, nicht aber, wenn Angeklagte, deren Interessen widerstreiten, durch einen gemeinsamen Substituten ihrer Armenvertreter verteidigt werden, mag er auch die Interessen des einen Angeklagten jenen des anderen hintansetzen. Bei entsprechender Antragstellung kann hier aber der Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Ziffer 4, StPO gegeben sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0099231Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.08.2023