Norm
StPO §427Rechtssatz
Im § 427 Abs 1 StPO sind die Bedingnisse, unter denen eine Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten vorgenommen und das Urteil gefällt werden kann, taxativ aufgezählt.Im Paragraph 427, Absatz eins, StPO sind die Bedingnisse, unter denen eine Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten vorgenommen und das Urteil gefällt werden kann, taxativ aufgezählt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0101546Dokumentnummer
JJR_19660125_OGH0002_0100OS00006_6600000_001