Rechtssatz
Beide Fälle des Gerichtsstandes nach § 67 JN kommen nur dann in Betracht, wenn weder im Inland noch im Ausland ein Wohnsitz besteht.Beide Fälle des Gerichtsstandes nach Paragraph 67, JN kommen nur dann in Betracht, wenn weder im Inland noch im Ausland ein Wohnsitz besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0046514Dokumentnummer
JJR_19660126_OGH0002_0060OB00023_6600000_001