Norm
JN §67 Satz2Rechtssatz
Durch § 67, 2.Satz JN wird nur ein für die dort angeführten Verbindlichkeiten geltender besonderer Gerichtsstand geschaffen, von dem sich für die Kinder ein Gerichtsstand nach § 71 JN nicht ableiten läßt, und der auch einen Gerichtsstand nach § 100 Abs 2, 1.Fall JN nicht zu begründen vermag.Durch Paragraph 67, 2 Punkt S, a, t, z, JN wird nur ein für die dort angeführten Verbindlichkeiten geltender besonderer Gerichtsstand geschaffen, von dem sich für die Kinder ein Gerichtsstand nach Paragraph 71, JN nicht ableiten läßt, und der auch einen Gerichtsstand nach Paragraph 100, Absatz 2, eins Punkt F, a, l, l, JN nicht zu begründen vermag.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0046515Dokumentnummer
JJR_19660126_OGH0002_0060OB00023_6600000_002