RS OGH 1966/1/26 6Ob23/66

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.1966
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Norm

JN §67 Satz2
JN §71
JN §100 Abs2 Fall1
  1. JN § 67 heute
  2. JN § 67 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. JN § 71 heute
  2. JN § 71 gültig ab 01.01.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977
  1. JN § 100 heute
  2. JN § 100 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  3. JN § 100 gültig von 01.01.1987 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 70/1985

Rechtssatz

Durch § 67, 2.Satz JN wird nur ein für die dort angeführten Verbindlichkeiten geltender besonderer Gerichtsstand geschaffen, von dem sich für die Kinder ein Gerichtsstand nach § 71 JN nicht ableiten läßt, und der auch einen Gerichtsstand nach § 100 Abs 2, 1.Fall JN nicht zu begründen vermag.Durch Paragraph 67, 2 Punkt S, a, t, z, JN wird nur ein für die dort angeführten Verbindlichkeiten geltender besonderer Gerichtsstand geschaffen, von dem sich für die Kinder ein Gerichtsstand nach Paragraph 71, JN nicht ableiten läßt, und der auch einen Gerichtsstand nach Paragraph 100, Absatz 2, eins Punkt F, a, l, l, JN nicht zu begründen vermag.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0046515

Dokumentnummer

JJR_19660126_OGH0002_0060OB00023_6600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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