RS OGH 1966/1/26 6Ob23/66

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Veröffentlicht am 26.01.1966
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Norm

JN §67 Satz2
JN §71
JN §100 Abs2 Fall1

Rechtssatz

Durch § 67, 2.Satz JN wird nur ein für die dort angeführten Verbindlichkeiten geltender besonderer Gerichtsstand geschaffen, von dem sich für die Kinder ein Gerichtsstand nach § 71 JN nicht ableiten läßt, und der auch einen Gerichtsstand nach § 100 Abs 2, 1.Fall JN nicht zu begründen vermag.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0046515

Dokumentnummer

JJR_19660126_OGH0002_0060OB00023_6600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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