Norm
JN §100 Abs2Rechtssatz
§ 100 Abs 3 JN stellt für Klagen wegen Bestreitung der ehelichen Geburt eine über die Bestimmung des Abs 2 hinausgehende Erweiterung der inländischen Gerichtsbarkeit dar.Paragraph 100, Absatz 3, JN stellt für Klagen wegen Bestreitung der ehelichen Geburt eine über die Bestimmung des Absatz 2, hinausgehende Erweiterung der inländischen Gerichtsbarkeit dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0046770Dokumentnummer
JJR_19660126_OGH0002_0060OB00023_6600000_003