RS OGH 1966/1/27 5Ob332/65

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Veröffentlicht am 27.01.1966
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Norm

ABGB §1091 D

Rechtssatz

Wird im Pachtvertrag über ein Unternehmen gesagt, daß der Pächter dem Verpächter neben dem Pachtzins den auf das Bestandobjekt, in dem das Unternehmen betrieben wird, entfallenden "Anteil der Betriebskosten im Sinne des Mietengesetzes" zu ersetzen habe, so wurden damit die Bestimmungen des Mietengesetzes hinsichtlich der zu ersetzenden Betriebskosten zum Bestandteil des Vertrages gemacht. Es könnte nur dann angenommen werden, daß die betreffenden mietengesetzlichen Bestimmungen bloß hinsichtlich der Höhe der Betriebskosten und nicht auch hinsichtlich ihrer Einhebung im Sinne des § 12 MG anzuwenden seien, wenn eine solche einschränkende Auslegung der Vertragsbestimmung behauptet und bewiesen wird.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 332/65
    Entscheidungstext OGH 27.01.1966 5 Ob 332/65
    Veröff: MietSlg 18151

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0025096

Dokumentnummer

JJR_19660127_OGH0002_0050OB00332_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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