RS OGH 1966/1/27 5Ob334/65

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Veröffentlicht am 27.01.1966
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Rechtssatz

Die Frage, ob beim Pfandverkauf nach § 368 HGB das Gericht nach der Wahl des Pfandgläubigers zur Mitwirkung herangezogen werden kann oder ob eine Mitwirkung des Gerichtes ausgeschlossen ist, ist im Gesetz nicht zweifelsfrei gelöst; daher keine offenbare Gesetzwidrigkeit möglich (mit Darstellung der Literatur).Die Frage, ob beim Pfandverkauf nach Paragraph 368, HGB das Gericht nach der Wahl des Pfandgläubigers zur Mitwirkung herangezogen werden kann oder ob eine Mitwirkung des Gerichtes ausgeschlossen ist, ist im Gesetz nicht zweifelsfrei gelöst; daher keine offenbare Gesetzwidrigkeit möglich (mit Darstellung der Literatur).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 334/65
    Entscheidungstext OGH 27.01.1966 5 Ob 334/65
    Veröff: EvBl 1966/260 S 323 = NZ 1967,124

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0087467

Dokumentnummer

JJR_19660127_OGH0002_0050OB00334_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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