RS OGH 1966/2/2 6Ob16/66, 1Ob749/83, 9Ob124/04g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.02.1966
beobachten
merken

Norm

ABGB §565

Rechtssatz

Der Erklärungsinhalt darf nicht von einem anderen ausgehen und so an den Erblasser herangetragen werden, der sich auf die bloße Annahme beschränkt. Nur bei dieser Sachlage ist die letztwillige Erklärung ungültig. Etwas anderes ist es aber, wenn der Erblasser seinen eigenen Willen (im Sinne eines seiner Entstehung nach von ihm selbst herrührenden Willens) bejaht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0012412

Dokumentnummer

JJR_19660202_OGH0002_0060OB00016_6600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten