Norm
ABGB §565Rechtssatz
Der Erklärungsinhalt darf nicht von einem anderen ausgehen und so an den Erblasser herangetragen werden, der sich auf die bloße Annahme beschränkt. Nur bei dieser Sachlage ist die letztwillige Erklärung ungültig. Etwas anderes ist es aber, wenn der Erblasser seinen eigenen Willen (im Sinne eines seiner Entstehung nach von ihm selbst herrührenden Willens) bejaht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0012412Dokumentnummer
JJR_19660202_OGH0002_0060OB00016_6600000_001