Norm
ABGB §579Rechtssatz
Bei der Lösung der Frage, ob in dem Verhalten des Erblassers ein allgemein angenommenes Zeichen erblickt werden kann, das als "ausdrückliche" Erklärung im Sinne des § 579 ABGB zu beurteilen ist, ist auf das gesamte Verhalten des Erblassers Bedacht zu nehmen ( hier: Nicken mit dem Kopf ).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0012471Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.06.2015