RS OGH 1966/2/3 9Os151/65, 9Os107/66

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.02.1966
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Norm

ABGB §163 E
ABGB §166 Da

Rechtssatz

Die Kindesmutter, die im außerehelichen Vaterschaftsprozeß als Zeugin einen Mehrverkehr bewußt wahrheitswidrig in Abrede stellt, kann wegen des aus dieser falschen Aussage etwa resultierenden Vermögensschadens nicht schlechthin strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Wohl aber jene, die fälschlich behauptet, mit dem Beklagten innerhalb der gesetzlichen Vermutungsfrist verkehrt zu haben, obwohl ein Geschlechtsverkehr mit ihm in der kritischen Zeit in Wirklichkeit nicht stattfand.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 151/65
    Entscheidungstext OGH 03.02.1966 9 Os 151/65
    Veröff: JBl 1966,325
  • 9 Os 107/66
    Entscheidungstext OGH 10.11.1966 9 Os 107/66
    Zweiter Rechtsgang zu 9 Os 151/65

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0048418

Dokumentnummer

JJR_19660203_OGH0002_0090OS00151_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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