Norm
ABGB §163 ERechtssatz
Die Kindesmutter, die im außerehelichen Vaterschaftsprozeß als Zeugin einen Mehrverkehr bewußt wahrheitswidrig in Abrede stellt, kann wegen des aus dieser falschen Aussage etwa resultierenden Vermögensschadens nicht schlechthin strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Wohl aber jene, die fälschlich behauptet, mit dem Beklagten innerhalb der gesetzlichen Vermutungsfrist verkehrt zu haben, obwohl ein Geschlechtsverkehr mit ihm in der kritischen Zeit in Wirklichkeit nicht stattfand.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0048418Dokumentnummer
JJR_19660203_OGH0002_0090OS00151_6500000_001