Norm
ZPO §84 Abs2 IRechtssatz
Der vor der Berufung gesondert von ihr eingebrachte Rekurs gegen einen Ausspruch gemäß § 261 Abs 3 ZPO ist nicht gemäß § 84 Abs 2 ZPO als Berufung zu behandeln, sondern gemäß § 261 Abs 3 ZPO als unzulässig zurückzuweisen.Der vor der Berufung gesondert von ihr eingebrachte Rekurs gegen einen Ausspruch gemäß Paragraph 261, Absatz 3, ZPO ist nicht gemäß Paragraph 84, Absatz 2, ZPO als Berufung zu behandeln, sondern gemäß Paragraph 261, Absatz 3, ZPO als unzulässig zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0036695Dokumentnummer
JJR_19660208_OGH0002_0080OB00019_6600000_001