RS OGH 1966/2/8 4Ob3/66

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.02.1966
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Norm

VBG §13 Abs2
  1. VBG § 13 heute
  2. VBG § 13 gültig ab 01.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  3. VBG § 13 gültig von 01.07.1981 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 37/1981

Rechtssatz

Der Nachweis der Erlernung eines Handwerks kann auch in anderer Weise als durch ein Lehrzeugnis oder Gesellenprüfungszeugnis erbracht werden, jedoch setzt die Einstufung als gelernter Arbeiter gemäß § 13 Abs 2 VBG 1948 eine behördliche Anerkennung voraus, die durch faktische Tätigkeit allein nicht ersetzt werden kann.Der Nachweis der Erlernung eines Handwerks kann auch in anderer Weise als durch ein Lehrzeugnis oder Gesellenprüfungszeugnis erbracht werden, jedoch setzt die Einstufung als gelernter Arbeiter gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VBG 1948 eine behördliche Anerkennung voraus, die durch faktische Tätigkeit allein nicht ersetzt werden kann.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 3/66
    Entscheidungstext OGH 08.02.1966 4 Ob 3/66
    Veröff: JBl 1967,217

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0082030

Dokumentnummer

JJR_19660208_OGH0002_0040OB00003_6600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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