RS OGH 1966/2/8 4Ob3/66

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.02.1966
beobachten
merken

Norm

VBG §13 Abs2

Rechtssatz

Der Nachweis der Erlernung eines Handwerks kann auch in anderer Weise als durch ein Lehrzeugnis oder Gesellenprüfungszeugnis erbracht werden, jedoch setzt die Einstufung als gelernter Arbeiter gemäß § 13 Abs 2 VBG 1948 eine behördliche Anerkennung voraus, die durch faktische Tätigkeit allein nicht ersetzt werden kann.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 3/66
    Entscheidungstext OGH 08.02.1966 4 Ob 3/66
    Veröff: JBl 1967,217

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0082030

Dokumentnummer

JJR_19660208_OGH0002_0040OB00003_6600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten